Für die Festsetzung der Höhe des Entgeltes für die von uns gewährten Rechtsleistungen verwenden wir die Form des Vertragsentgelts, des Pauschalentgelts oder des Entgelts, welches gemäß der Kundmachung des Justizministeriums Nr. 177/96 Slg., über die Entgelte von Rechtsanwälten und Vergütungen von Rechtsanwälten für die Gewährung von Rechtsleistungen (Anwaltstarif), festgesetzt wird.
Das Vertragsentgelt wird mit dem Klienten meistens gemäß dem zeitlichen und fachlichen Aufwand der gewährten Rechtsleistung vereinbart. Üblicherweise leitet sie sich von der Anzahl der Stunden ab, in den die Rechtsleistung gewährt wird, ausnahmsweise auch vom Streitwert oder von den sonstigen Umständen des Einzelfalles.
Das Pauschalentgelt wird gewöhnlich von Unternehmern und Handelsgesellschaften genutzt. Sie beruht auf dem Abschluss des Vertrages über die Gewährung von Rechtsleistungen, welcher die Grundlage für eine längerfristige Zusammenarbeit darstellt. Auf Grundlage eines solchen Vertrages hat der Klient dann die Möglichkeit, laufend die Leistungen unserer Anwaltskanzlei zu günstigeren Preisen und unter günstigeren Bedingungen zu nutzen.
Diese Art und Weise der Festsetzung des Entgelts wird in unserer Kanzlei dann genutzt, wenn mit dem Klienten kein Vertrags- oder Pauschalentgelt vereinbart wird. Die Höhe des Tarifentgelts wird gemäß der Kundmachung des Justizministeriums Nr. 177/96 Slg., über die Entgelte von Rechtsanwälten und Vergütungen von Rechtsanwälten für die Gewährung von Rechtsleistungen (Anwaltstarif), festgesetzt. Für die Berechnung des Anwaltsentgelts geht diese Rechtsvorschrift allgemein vom Streitwert oder von der Rechtssache, in der die Rechtsleistung gewährt wird, aus.
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